Mazak-Service Lewema
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IMPRESSUM
Anschrift:
lewema GmbH
Auf dem alten Berg 3-4
35796 Weinbach
Telefon: 06471 41804
Fax: 06471 38489
E-Mail: info@lewema.de
Geschäftsführer: Matteo Melcon, Iwan Ritter
Umsatzsteuer Identifikationnummer: DE162628131
Steuernummer: 03884130149
Amtsgericht Weilburg Registernummer: HRB 3192
lewema GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschl. Beratungsleistungen, Auskünfte u.a. sowie Geschäfts-/Vertragsleistungen zwischen den Vertragspartnern, die nicht im Einzelnen ausgehandelt sind. Ausgehandelte Bedingungen, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch lewema GmbH.
2. die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
I. Angebot
Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Herstellerwerk, einschl. Verladung im Herstellerwerk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
3. die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit und –termine sind stets nur annähernd, unverbindlich und beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf des Liefergegenstands das Werk verlassen hat oder die Auftragsbestätigung mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstand von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können nicht geltend gemacht werden.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5. Der Besteller/Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Zahlung einer Konventionalstrafe, sofern nicht zusätzlich entsprechende schriftliche Vereinbarungen existieren.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferer/Verkäufer aus jeden Rechtsgrund gegen den Besteller/Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer/Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. die Ware bleibt Eigentum des Lieferer/Verkäufer. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer/Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit) Eigentum des Lieferer/Verkäufer durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit) Eigentum des Besteller/Käufer an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer/Verkäufer übergeht. Der Besteller/Käufer verwahrt das (Mit) Eigentum des Lieferer/Verkäufer unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer/Verkäufer (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller/Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer/Verkäufer ab. Der Lieferer/Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer/Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller/Käufer auf das Eigentum des Lieferer/Verkäufer hinweisen, und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller/Käufer.
5. Bei vertragswidrigen Verhalten des Besteller/Käufer - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Lieferer/Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Besteller/Käufer gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer/Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vor Vertrag.
6. Der Lieferer/Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Besteller/Käufer gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller / Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, wozu er verpflichtet ist.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschuss unbeschadet Abschnitt IX. 4. wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden, Ersatzteile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätesten 6 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoff, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Für Gebrauchtmaschinen und Anlagen aller Art und für auf Kundenwunsch eingebaute Gebraucht- und Austauschteile.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellten seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mangelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß ohne Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind – soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
VIII. Haftung für Nebenpflichten.
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und IX. entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV: der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutungen oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder Teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweide des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart ist.
XI. Technische Beratung
Es haben unsere speziellen Servicebedingungen Gültigkeit
XII. Gerichtsstand
Bei allen sich dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Hersteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zwangsniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Haftungausschluß:
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